I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Grüne Berner Oberland besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.

Art. 2
Rechtssitz des Vereins ist Spiez.

Art. 3
Die Grünen Berner Oberland engagieren sich regionalpolitisch sowie auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene. Sie vertreten ökologische, soziale und gesellschaftspolitische Anliegen und stehen für eine nachhaltige Wirtschaftsweise ein.

Die Grünen Berner Oberland beteiligen sich zur Durchsetzung ihrer Anliegen an Verfahren und ergreifen Rechtsmittel. Sie nehmen an Wahlen und Abstimmungen teil und beziehen Stellung in Mitwirkungs- und Vernehmlassungsverfahren im Wahlkreis Berner Oberland sowie auf kantonaler Ebene.

Die Grünen Berner Oberland sind eine Regionalpartei der Grünen Kanton Bern.

II. Mitgliedschaft

Art. 4
Mitglied der Grünen Berner Oberland können natürliche Personen werden. Mitglieder der Ortsgruppen im Wahlkreis Berner Oberland sind automatisch Mitglieder der Grünen Berner Oberland und der Grünen Kanton Bern. Auch Mitglieder der Grünen Berner Oberland, die in keiner Ortsgruppe sind, sind automatisch Mitglieder der Grünen Kanton Bern.

Eine Beitrittserklärung sowie eine allfällige Austrittserklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand der Grünen Berner Oberland oder an den Vorstand der Ortsgruppe erfolgen. Bei Austritt bleiben die Beiträge für das laufende Jahr geschuldet.

Ein Ausschluss kann durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder – nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes beschlossen werden. Der Ausschluss muss begründet werden. Der Entscheid kann an die Mitgliederversammlung weiter gezogen werden, welche endgültig entscheidet.

Juristische Personen, welche die Anliegen der Grünen Berner Oberland auf Gemeindeebene vertreten, können als Untersektionen aufgenommen werden.

III. Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung

Art. 5
Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorstand einberufen. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Wahl des Präsidiums
  • Wahl des übrigen Vorstandes
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Wahl von Kantonalen Delegierten
  • Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
  • Genehmigung der Mitgliederbeiträge
  • Statutenänderungen
  • Auflösung des Vereins

Ausserdem beschliesst sie über wichtige politische Tätigkeiten wie die Teilnahme an Wahlen und über Anträge von Mitgliedern oder Untersektionen an die Mitgliederversammlung.

Alle übrigen Befugnisse stehen dem Vorstand zu.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag

  • des Vorstandes selbst
  • eines Viertels der Mitglieder oder
  • einer Ortsgruppe

durch den Vorstand einberufen.

2. Der Vorstand

Art. 6
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidium und 2-6 weiteren Mitgliedern. Dabei ist auf die regionale Verteilung der Vorstandsmitglieder zu achten. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt, der Vorstand konstitutiert sich selbst.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt die laufenden Geschäfte. Er pflegt den Kontakt zu den Mitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, sofern nicht eine einfache Mehrheit die Einberufung einer Vorstandssitzung wünscht.

Art. 7

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich

3. Die Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren

Art. 8
Die Revisionsstelle (RevisorInnen) prüft die Jahresrechnung und stellt der Mitgliederversammlung Antrag über die Genehmigung. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahlen sind möglich.

IV. Finanzen

Art. 9
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, weiteren freien Zuwendungen sowie aus dem Vermögensertrag.
Der Mitgliederbeitrag setzt sich zusammen aus:

  • dem Beitrag an die Grünen Berner Oberland
  • dem Beitrag an die Grünen Kanton Bern
  • dem Beitrag an die Untersektionen

Die Kassierin / der Kassier ist für das Inkasso verantwortlich und leitet die für die Grünen Kanton Bern sowie allenfalls Untersektionen bestimmten Anteile des Mitgliederbeitrages an die Grünen Kanton Bern und die Untersektionen weiter.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.

V. Rechtsstellung der Ortsgruppen

Art. 10
Ortsgruppen sind juristische Personen, welche die Ziele der Grünen Berner Oberland in einer politischen Gemeinde im Wahlkreis Berner Oberland vertreten.

VI. Auflösung des Vereins

Art. 11
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschliessen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder diesem Antrag zustimmen. Im Falle einer Auflösung ist das Vermögen nach Regelung aller Verbindlichkeiten einer gleich gesinnten Vereinigung zu überweisen (Art. 3 dieser Statuten).

VII. Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung der Grünen Berner Oberland am 24. April 2009 in Spiez beschlossen und in Kraft gesetzt.

Der Präsident / die Präsidentin /Ein Vorstandsmitglied